SG Ersingen 1924 e. V.
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Satzung der
Sportgemeinschaft Ersingen 1924 e.V.

Satzung vom 07.01.1984 mit Satzungsänderung zu §2 Abs. 3 vom 23.02.1991

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§ 1 Name

Der im Jahre 1924 gegründete Verein ist unter dem Namen

Sportgemeinschaft Ersingen 1924 e.V.

in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm/Donau (Register-Nr. 533) eingetragen und hat den Namenszusatz "e.V.".
Er hat seinen Sitz in 7904 Erbach-Ersingen.

§ 2 Zweck

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

Der Verein setzt sich zur Aufgabe nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Kultur.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Organe des Vereine arbeiten ehrenamtlich.

Die Farben des Vereins sind s c h w a r z - g e l b.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder) und Personenvereinigungen (außerordentliche Mitglieder) sein.
Vollmitglied kann jede Person, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat, werden.

2. Angehörige des Vereins im Alter von 14-18 Jahren gelten als Jugendliche; die unter 14 Jahren alten Angehörigen des Vereins sind Kinder. Sie werden in Jugend und Kinderabteilungen zusammengefaßt.

3. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrags. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten; Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter; die Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt.

a) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 01. des Quartals, in dem sie beantragt wird. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.

b) Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen außerordentlichem Mitglied und Vorstand des Vereins festgelegt.

c) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstand durch die Hauptversammlung ernannt. Sie sind beitragsfrei.

4. Mit der Aufnabme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.

5. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluß des Kalenderjahres erfolgen kann. Die schriftliche Kündigung muß jedoch bis spätestens 30.09. bei der Vorstandschaft eingehen.

b) durch Ausschluß aus dem Verein.

Der Ausschluß kann nur durch den Vorstand beschlossen werden:

- wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist.

- bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen oder die Satzungen des Württembergischen Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört.

- wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht.

- Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigungen.

- Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand getroffenen Vereinbarung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht am Sitz des Vereins haben, können von der Bezahlung des Mitgliedbeitrages ganz oder teilweise befreit werden. Dasselbe gilt für Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedbeitrages nicht in der Lage sind.

Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedbeitrages befreit.

Die Beitragspflicht der Jugendlichen und Kinder wird durch den Vorstand geregelt.

Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jedes Kalenderjahres im voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.

Die Hauptversammlung kann Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen.

Bei Zahlungsversäumnis hat das Mitglied kein Stimmrecht.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Hauptversammlung

2. der Vorstand

3. der Vereinsausschuß

§ 7 Die Hauptversammlung

A) Die ordentliche Hauptversammlung

1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage zuvor, im Gemeindeblatt Erbach, als jedem Mitglied zugängliches Organ.

2. Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter.

b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer.

c) Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Gesamtausschusses.

d) Beratung und Beschlußfassung vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten.

e) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands.

f) Bestätigung der Abteilungsleiter und Jugendleiter und deren Stellvertreter, sowie die Wahl der Kassenprüfer.

g) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, etwaiger Zusatzbeiträge und Umlagen.

h) Berufung gegen Ausschlußbeschlüsse des Vorstands.

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

k) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 6 Tage vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung eingesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden ebenfalls nicht mitgezählt.

5. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und den beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

B) Die außerordentliche Hauptversammlung

Sie findet statt:

a) wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außerordentliche Ereignisse für erforderlich hält.

b) wenn die Einberufung von mindestens 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 8 Der Vorstand

1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:

a) dem 1.Vorsizenden und dem 2. Vorsitzenden

b) dem Kassierer

c) dem Schriftführer

d) dem Jugendleiter

Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils 2 Jahre gewählt, bleiben jedoch bis zur nächsten Hauptversammlung im Amt.

2. Der 1. Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Der Stellvertreter (2. Vorsitzender) überwacht das immobile Vermögen des Vereins und ist Leiter der Kassenprüfung. Dem Vorstand und Vereinsausschuß obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.

3. Der Vorstand und Vereinsausschuß ist innerhalb von 2 Monaten mindestens einmal von dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter einzuberufen.

4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

5. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden eines der Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

§ 9 Der Vereinsausschuß

Dem Vereinsausschuß obliegt:

a) die Beschlußfassung über den Haushaltsplan

b) die Beschlußfassung über die Ordnungen des Vereins

c) die Beschlußfassung über die Gründung und über die Auflösung von Abteilungen

§ 10

Die beiden Vorsitzenden sind einzeln die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne §26 des BGB.

Sie können durch einstimmig gefaßten Beschluß des Vorstandes ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhören des Vereinsvorstandes zu treffen.

§ 11

1. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe des Gesamtvereins. Jede Abteilung hat ihren Abteilungsleiter, dessen Beschlüsse zu protokollieren sind und vom Vorstand und Vereinsausschuß zu genehmigen sind.

2. Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vorstand und der Kassenprüfer.

3. Die Abteilungsleiter dürfen keine Verpflichtungen über DM 50,-- im Einzelfall eingehen.

§ 12 Ehrungsordnung

Die Ehrungsrichtlinien werden von der Vorstandschaft und dem Vereinsausschuß festgelegt. Ehrenmitglieder siehe § 4.

§ 13 Strafbestimmungen

Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise und dergl.) sowie Geldstrafen bis zu DM 500,-- verhängen gegen jeden Vereinsangehörigen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht.

Gegen einen Strafbeschluß des Vorstandes ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht gegeben.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf den Württembergischen Landessportbund oder die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

§ 15

Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 07.01.1984 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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